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Satzung

Satzung

des SV Borussia 09 Neuenhaus e.V. in der Fassung vom 08.03.2019

 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Sportverein Borussia 08 Neuenhaus“, hat seinen Sitz in 49828 Neuenhaus und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Nordhorn/Osnabrück eingetragen.

Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und seinen zuständigen Verbänden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:

Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbände und Organisationen:

• Pflege und Ausbau der Jugend-, Senioren- und Breitensport

• Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports

• Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

 

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Mitglieder des Vereins sind:

• Erwachsene

• Jugendliche von 14 bis 17 Jahren

• Kinder unter 14 Jahre und

• Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung)

Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnung des Gesamtvorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnliche Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Halbjahres möglich.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

• wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannteAdresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in       Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird

• bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien • wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten

• wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in    der Öffentlichkeit oder Vereins intern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von 10 Tagen nach Zugang Einspruch einlegen. Während des Ausschliessungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.

 

§5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.

Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden am 01.04. und 01.10. halbjährlich vom Verein eingezogen. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.

Weist das Konto eines Mitgliedes zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

Der Vorstand kann ermächtigt werden, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

Der Vorstand kann per Satzung ermächtigt werden, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

 

§6 Rechte der Mitglieder

Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr zu. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen oder Wahlen ist nicht statthaft.

Noch nicht volljährige Mitgliedern steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen.

Sie wählen den Gesamtvorstand.

Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

 

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Gesamtvorstand

2. die Mitgliederversammlung

Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Personen:

Geschäftsführender Vorstand:

• 1. Vorsitzender

• 2. Vorsitzender

• Geschäftsführer

• Kassenwart

Erweiterter Vorstand:

• stv. Geschäftsführer

• stv. Kassenwart

• Seniorenfachwart

• Jugendfachwart

• Frauenfachwartin

• Protokollführer

• Pressewart

• Sozialwart

• Gebäudewart

• und ggf. deren Vertreter

Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Kassenwart.

Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.

Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

 

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen.

Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

• Entlastung des Vorstandes / Kassenprüfer

• Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung

• Ernennung von Ehrenmitgliedern

• Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)

• Erlass von Ordnungen

• Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

• Auflösung des Vereins

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres durchzuführen. Ihre Bekanntmachung hat 14 Tage vorher durch eine Anzeige in der Tageszeitung und durch öffentlichen Aushang zu erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

Mitglieder haben die Möglichkeit Anträge bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung zu stellen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen.

Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet.

Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus.

Sofern in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.

Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.

Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann eine geheime Wahl durchgeführt werden, ansonsten bestimmt der Wahlleiter über die Art der Wahl, soweit in dieser Satzung keine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

Eine ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 wahlberechtigte Mitglieder anwesend sind; andernfalls erfolgt eine Vertagung der Versammlung. Sie hat innerhalb von 8 Tagen ohne besondere Einladung stattzufinden und ist in jedem Falle beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der wahlberechtigten Mitglieder geändert oder neu gefasst werden.

Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Es muss enthalten:

• Ort und Zeit der Versammlung

• Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

• Zahl der erschienenen Mitglieder

• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit

• Die Tagesordnung

• Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja Stimmen, Zahl der Nein Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen       Stimmen)

• Die Art derAbstimmung

• Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut

• Beschlüsse in vollem Wortlaut

Regelmäßige Gegenstände der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung sind:

1. Feststellung der Anwesenden

2. Feststellung der Beschlussfähigkeit

3. Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Fachwarte

4. Bericht der Kassenprüfer

5. Entlastung des Vorstandes

6. Neuwahlen

7. Festsetzung der Beiträge

8. Anträge

9. Verschiedenes

 
§9 Kassenprüfer

In der Mitgliederversammlung, in der die Vorstandswahlen stattfinden, werden 3 Kassenprüfer für 2 Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nicht direkt wiedergewählt werden.

 
§10 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereins-mitglied insbesondere die folgenden Rechte:

• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DatenschutzGrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung der Daten und/oder Löschung seiner Daten.

Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Printund Telemedien sowie elektronische Medien zu.

 
§11 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie der Sitzungen des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.

 
§12 Auflösung des Vereins

Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn 80 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollten nicht 80 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, erfolgt eine Vertagung nach § 8.

Sofern die Mitgliederversammlungen nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das DRK, Ortsgruppe Neuenhaus. 

 
§13 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Verein übernimmt kostenfrei die Versicherung seiner Mitglieder gegen Sportunfälle, soweit dieses durch die vom Verband abgeschlossene Versicherung vorgesehen ist.

 
§14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 04.03.2013 in Neuenhaus beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.